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Der
Kirchenvorstand beschließt die Gestaltung der Gottesdienste, liturgischen
Handlungen und die Einführung neuer Gottesdienste und setzt die
Gottesdienstzeiten fest.
Er
ist verantwortlich für die Sicherung und Förderung des
Kindergottesdienstes, Religions- und Konfirmandenunterrichts.
Er
entscheidet über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über
die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen.
Er
sorgt dafür, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und
christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben gefördert und die Sonn-
und Feiertage geheiligt werden.
Er
wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen mit.
Er
hat Mitberatungsrecht bei der Sprengelordnung.
Er
hat dafür zu sorgen, dass Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde
rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden.
Er
gewinnt Mitarbeitende für die Dienste innerhalb der Kirchengemeinde und
der Kirche.
Er
bemüht sich darum, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die
Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erleichtert wird.
Er
verwaltet das Ortskirchenvermögen und beschließt die ortskirchlichen
Satzungen.
Er
stellt die kirchengemeindlichen Mitarbeitenden ein und legt entsprechende
Dienstanweisungen fest.
Er
beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung.
Er
verantwortet die Erhebung des Kirchgeldes.
Kirchengemeindeordnung
§§ 21 und 22
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