Evangelischer Dekanatsbezirk


Kronach-Ludwigsstadt

Informationen zur Kirchenvorstandswahl

Kirchenvorstand     Vertrauensausschuss     Wahlberechtigt     Kandidaten     Wahlberechtigtenverzeichnis     Wahlbezirk     Stimmbezirke     Stimmabgabe     Briefwahl

Startseite    Termine

Kirchenvorstand   -Aufgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kirchenvorstand beschließt die Gestaltung der Gottesdienste, liturgischen Handlungen und die Einführung neuer Gottesdienste und setzt die Gottesdienstzeiten fest.

Er ist verantwortlich für die Sicherung und Förderung des Kindergottesdienstes, Religions- und Konfirmandenunterrichts.

Er entscheidet über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen.

Er sorgt dafür, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden.

Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen mit.

Er hat Mitberatungsrecht bei der Sprengelordnung.

Er hat dafür zu sorgen, dass Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden.

Er gewinnt Mitarbeitende für die Dienste innerhalb der Kirchengemeinde und der Kirche.

Er bemüht sich darum, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erleichtert wird.

Er verwaltet das Ortskirchenvermögen und beschließt die ortskirchlichen Satzungen.

Er stellt die kirchengemeindlichen Mitarbeitenden ein und legt entsprechende Dienstanweisungen fest.

Er beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung.

Er verantwortet die Erhebung des Kirchgeldes.

Kirchengemeindeordnung §§ 21 und 22

<< zum Seitenanfang >>

 

- Amtszeit und Anzahl:

 

 

 

 

 

 

Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt 6 Jahre. Der Wahltermin wird vom Landeskirchenrat festgesetzt. Die Einführung erfolgt in der Regel an einem der beiden ersten darauf folgenden Adventssonntage.

In Kirchengemeinden bis 1.000 Gemeindegliedern

besteht der Kirchenvorstand aus 6 Mitgliedern zuzüglich der in der Kirchengemeinde Dienst leistenden Pfarrer/innen.

5 Mitglieder des Kirchenvorstands werden gewählt, ein Mitglied wird berufen.

In Kirchengemeinden bis 2.000 Gemeindegliedern

besteht der Kirchenvorstand aus 8 Mitgliedern zuzüglich der in der Kirchengemeinde Dienst leistenden Pfarrer/innen.

6 Mitglieder des Kirchenvorstands werden gewählt, 2 Mitglieder werden berufen.

In Kirchengemeinden mit 2.000 bis 5.000 Gemeindegliedern

besteht der Kirchenvorstand aus 10 Gemeindegliedern zuzüglich der in der Kirchengemeinde Dienst leistenden Pfarrer/innen.

Gewählt werden 8 Mitglieder, berufen werden 2 Mitglieder.

Eine Reduzierung/Erhöhung der Mitglieder im Kirchenvorstand (Änderung der Gemeindegröße) genehmigt der Dekanin/die Dekanin.

Kirchengemeindeordnung §§ 28, 30, Kirchenvorstandswahlgesetz § 2

<< zum Seitenanfang >>

- Dienst in der Gemeinde
und im Dekanatsbezirk

 

 

Sitzungen:

weitere Aufgaben

Kirchengemeinde:

 

 

Dekanatsbezirk:

4-11 Sitzungen im Jahr, je nach Größe und Aufgaben der Gemeinde

 

wird vom Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde festgelegt.
Möglich sind Mitarbeit in Ausschüssen der Kirchengemeinde (Finanzen, Bau, Kindergarten usw.), Aufgaben im Gottesdienst, Geburtstagsbesuche o.ä.
Vertretung der Kirchengemeinde in der Dekanatssynode, Mitarbeit im Dekanatsausschuss

Vertrauensausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Er besteht bei Gemeinden bis 1.000 Gemeindegliedern

aus einem gewählten Mitglied des Kirchenvorstands - die Vertrauensfrau/der Vertrauensmann ist von Amts wegen Mitglied, aus 2 gewählten Gemeindegliedern, die nicht dem Kirchenvorstand angehören. und dem Pfarramtsführer

bei Gemeinden über 1.000 Gemeindegliedern
aus 2 gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstands - die Vertrauensfrau/der Vertrauensmann ist von Amts wegen Mitglied, aus 3 gewählten Gemeindegliedern, die nicht dem Kirchenvorstand angehören. und dem Pfarramtsführer

Der Vertrauensausschuss verantwortet, organisiert und leitet die Kirchenvorstandswahl.

Kirchenvorstandswahlgesetz § 9

<< zum Seitenanfang >>

 

Wahlberechtigt

 

 

 

 

 

Zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen sind alle Kirchengemeindeglieder zugelassen,

- die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und konfirmiert bzw. aufgenommen worden sind oder am Wahltag das
   16. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens 3 Monaten der Kirchengemeinde angehören.

Wählbar zum Kirchenvorstand sind alle wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder, die

- bereit sind, die rechte Führung ihres Amtes vor der Gemeinde zu geloben

- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben

- dem Kirchenvorstand nicht von Amts wegen angehören (Pfarrer/innen).

Kirchenvorstandswahlgesetz § 6 und 8

<< zum Seitenanfang >>

 

Kandidaten

 

Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt soviel, höchstens dreimal soviel Kandidaten aufweisen wie Kirchenvorstandsmitglieder gewählt werden müssen.

Der Vertrauensausschuss legt die Kandidatenliste fest und stellt den Wahlvorschlag der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vor.

Eine Reduzierung der gesetzlich geforderten Mindestzahl kann auf Antrag vom Dekanatsausschuss genehmigt werden.

Kirchenvorstandswahlgesetz § 10

<< zum Seitenanfang >>

 

Wahlberechtigtenverzeichnis

 

 

 

Es empfiehlt sich ein Wahlberechtigtenverzeichnis von Amts wegen.

Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder erfasst.

Es liegt zur Einsichtnahme bis zu einer bekannt zu gebenden Frist im Pfarramt aus.

Anträge auf nachträgliche Eintragung sind an den Vertrauensausschuss zu stellen.

Nach Ablauf der Ausliegefrist erhalten alle Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung.

Die Wahlbenachrichtigung ist vor der Wahlhandlung vorzulegen.

Kirchenvorstandswahlgesetz § 11

<< zum Seitenanfang >>

Wahlbezirk

 

 

 

Jede Kirchengemeinde ist ein Wahlbezirk.

Kirchenvorstandswahlgesetz § 5

<< zum Seitenanfang >>

 

Stimmbezirk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kirchenvorstand bestimmt, in wie vielen Stimmbezirken die Kirchenvorstandswahl durchgeführt wird.

Er legt fest, welche Ortsteile und Straßen einem Stimmbezirk zugeordnet sind, und bestimmt das Wahllokal des jeweiligen Stimmbezirkes.

Der Kirchenvorstand kann festlegen, wie viele Kirchenvorstandsmitglieder auf einem einzelnen Stimmbezirk entfallen.

Alle Stimmbezirke haben einen gemeinsamen Stimmzettel.

Kirchenvorstandswahlgesetz § 5

<< zum Seitenanfang >>

 

Stimmabgabe

 

 

 

 

 

Es dürfen auf dem Stimmzettel nicht mehr als die Anzahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder angekreuzt werden. Es können aber auch weniger als die Höchstzahl angekreuzt werden.

Die Kreuze müssen eindeutig den gewählten Personen zuzuordnen sein.

Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn

- ein nicht vom Vertrauensausschuss ausgegebener Stimmzettel verwendet wird.

- mehr Namen angekreuzt sind, als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind.

Ungültig sind Stimmen

- für Personen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
- bei denen nicht erkennbar ist, wer gewählt werden sollte.

Kandidaten, die öfter als einmal gekennzeichnet sind, werden nur einmal gezählt.

Kirchenvorstandswahlgesetz §§ 15 und 16

<< zum Seitenanfang >>

 

Briefwahl

 

 

 

 

Der Kirchenvorstand kann die erweiterte Briefwahl beschließen.

Damit ist jedem wahlberechtigten Kirchengemeindeglied die Möglichkeit gegeben, sich auch ohne Antrag per Briefwahl an der Kirchenvorstandswahl zu beteiligen.

Jedes wahlberechtigte Kirchengemeindeglied erhält neben der Wahlbenachrichtigung einen Stimmzettel mit zwei Briefumschlägen, von denen einer als "Wahlurne" gekennzeichnet ist.

Der ausgefüllte Stimmzettel ist in den Briefumschlag "Wahlurne" zu stecken und dieser dann zu verschließen.

Der Briefumschlag "Wahlurne" kommt mit der Wahlbenachrichtigung in den zweiten Umschlag.

Die Briefwahlunterlagen sind im Pfarramt abzugeben oder bis spätestens Ende der Wahlhandlung in einem der Wahllokale.

<< zum Seitenanfang >>

 

<< Home >>